Am 8.11.2017 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Das heißt, ab dem 01.01.2018 gelten wieder neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Mitarbeiter, die im Ausland für ihr Unternehmen unterwegs sind.
Diese können auf der Website des BMF nachgelesen werden unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-11-08-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2018.html
Für die Länder, die in der Bekanntgabe nicht enthalten sind, gilt der gleiche Pauschalbetrag, wie für Luxemburg. Im Fall von nicht erfassten Übersee- und Außengebieten eines Landes, ist der für das Mutterland geltende Pauschalbetrag maßgebend.
Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur dann anwendbar, wenn eine Arbeitgebererstattung vorliegt. Im Fall des „Werbungskostenabzugs“ sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.