Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei, wenn die in § 4 Nr. 12 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Werden Nebenleistungen zu steuerfreien Vermietungsleistungen ausgeführt, unterliegen diese ebenfalls der Steuerbefreiung.
Bislang war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass mitvermietete Einrichtungsgegenstände nicht als Nebenleistungen zu einer Vermietungsleistung dazu gezählt werden. Mit dem Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof aber, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist.
Als Konsequenz daraus hat nun auch die Finanzverwaltung den UStAE angepasst. Dort heißt es jetzt: Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.
Achtung!
Die Vermietung und Verpachtung von sog. Betriebsvorrichtungen, wie Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese Bestandteile des Grundstücks sind.