Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden in der Abgabenordnung geregelt. Beginn der Verzinsung ist 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Verzinsung endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 %, jährlich also 6 %. Zahlbar sind sie für jeden vollen Monat, von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt.

Viele Steuerpflichtige empfinden die Höhe dieses Zinssatzes als nicht mehr zeitgemäß. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 mit dieser Thematik auseinandersetzen. Im konkreten Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013. Im Urteil des BFHs heißt es, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 ausstehen, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Der Zinssatz ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.