Das Bundesministerium für Finanzen hat am 26.10.2020 erneut bestätigt, dass Arbeitnehmern „als Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ Zuschüsse in Höhe von bis zu insgesamt 1.500,00€ bis einschließlich 31.12.2020 steuer- u. sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Diese Zuschüsse müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, ein Muster einer entsprechenden Vereinbarung erhalten Sie im Anhang.
Erläuterung:
Zahlen Sie als Arbeitgeber in Gestalt von Bar-Lohn oder Sach-Lohn einen Betrag von insgesamt bis zu 1.500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so bleibt dieser in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei.
-Wichtige Hinweise zu diesem „Corona-Bonus“:-
(a) Die einkommensteuer- sowie sozialversicherungsfreie Zahlung muss „auf Grund der Corona-Krise“ geleistet werden. Zwar verlangt die Finanzverwaltung keine konkrete Kausalität zwischen der Zahlung und der Corona-Krise, gleichwohl ist zu empfehlen, mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zu treffen, wonach es sich bei der Zuwendung um eine „Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ handele.
(b) Der Freibetrag von 1.500 € kann je Dienstverhältnis einmal genutzt werden.
(c) Auch Beihilfen und Unterstützungszahlungen an geringfügig Entlohnte (z.B. Minijobber) sind steuerfrei. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00€ pro Monat / 5.400,00€ pro Jahr bleibt hiervon unberührt.
(d) Diese Regelungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt bei Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen, hier muss eine Gleichbehandlung mit den anderen Arbeitnehmern erfolgen.
(e) Die Steuerbefreiung kann für Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften beansprucht werden, soweit diese den anderen Arbeitnehmern ebenfalls gewährt werden. Anderenfalls droht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.