Stellt sich die Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, muss zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung unterschieden werden.
Für Kinder unter 18. Jahren, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Dies gilt auch, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht ist und sich das Kind noch in seiner Erstausbildung befindet. Sobald diese beendet ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Handelt es sich um eine mehraktige Ausbildung, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung nicht immer eindeutig. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 20.02.2019 wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs beurteilt werden muss.
Im entschiedenen Fall hatte die Tochter (unter 25 Jahren) eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlossen. Anschließend arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Kindergeld.
Der Lehrgang wurde als Weiterbildung eingestuft, denn es liegt zwar ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, jedoch nicht im angemessenem Umfang. Zusätzlich bildet die „normale Berufstätigkeit“ auch weiterhin die Haupttätigkeit. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.