Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass nachfolgend aufgelistete Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden können:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:
    Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, wenn Bescheide noch nicht endgültig sind und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.