Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezuschusst zusammen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien – sowohl Neubau als auch Bestand – für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Mit dem sog. Baukindergeld wird der erstmalige Neubau oder Erwerb für Familien und Alleinerziehende mit mind. einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren gefördert.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden ist. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind (bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr) gewährt.
Ermittelt wird das Einkommen anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antragseingang. Dabei muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens nachgewiesen werden.
Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € pro Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Demnach erhält eine Familie mit einem Kind über 10 Jahre einen Zuschuss von insgesamt 12.000 €, bei zwei Kindern 24.000 € usw. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 01.01.2018. Neubauten sind dann förderfähig, wenn ihre Baugenehmigung zwischen 01.01.2018 und 31.12.2020 erteilt wurde. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Achtung!
Seit dem 18.09.2018 können über die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Min. drei Monate nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum muss der Antrag gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.09.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden.
Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung, sodass der Zuschuss nur so lange gewährt wird, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht demnach nicht. Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!