Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
Die Neuregelung hat zu einer gestiegenen Anforderung beim Einsatz elektronischer Registrierkassen geführt. Seit dem 01.01.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.
Ab dem 01.01.2020 greift eine weitere Änderung. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein.
Wichtig:
Diese Sicherheitseinrichtung wird bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein. Aus diesem Grund hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 verständigt.