Die Auswirkungen des Corona-Virus richten erhebliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Zur Vermeidung dieser Auswirkungen kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Geschädigten nun durch steuerliche Maßnahmen entgegen. Dazu gehören:

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stellen. Dazu müssen sie ihre Verhältnisse darlegen. Auch eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann möglich sein. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.

Wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und erheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.

 

Über Einzelheiten der bisher getroffenen Maßnahmen wurden Sie als unsere Mandanten bereits umfassend informiert und auf dem Laufenden gehalten.

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