Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. In seiner Entscheidung vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz erklärt. Das Festhalten an den Regelungen von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Die Steuer wird mithilfe von Grundstück-Einheitswerten berechnet, die größtenteils nicht an Veränderungen, wie z.B. des Umfeldes, angepasst sind.
Mit dieser Begründung erklärt das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig und legt fest, dass der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen muss. Das Urteil hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen.
Achtung!
Auch wenn eine aufkommensneutrale Lösung angestrebt wird, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Denn die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung.