Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung (oder sonstigen Leistung). Als solcher kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Urteil vom 01.03.2018 den Vorsteuerabzug bei fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts auf einer Rechnung erleichtert: Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Anmerkung:

Eine Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten, damit Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Zwingend erforderlich ist der „Zeitpunkt der Leistung“. Des Weiteren muss sie ein weiteres Datum enthalten: das Datum der Ausstellung der Rechnung. Nach Urteil des BFH kann sich der Zeitpunkt der Leistung im Einzelfall auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.

Begründet ist die Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen muss.