Aus dem zunächst als Jahressteuergesetz 2018 geplanten Gesetzesvorhaben des Bundeskabinetts wurde nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Das Änderungsgesetz soll insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindern. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zukünftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, bereithalten. Zusätzlich sollen sie für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Umsätzen auf ihrem elektronischen Marktplatz in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
Zur Förderung der Elektromobilität soll im Bereich der Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nach der Listenpreismethode halbiert werden. Die Absenkung betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) sowie die Fahrtenbuchmethode. Begrenzt ist die Begünstigung für E-Fahrzeuge auf drei Jahre.
Des Weiteren sind Anpassungen im Bereich der Körperschaftsteuer geplant. Dort soll insbesondere eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften erreicht werden.
Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Änderungswünsche aus den Ländern ein fließen, ist zur Zeit noch offen.