Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen.
Auch zu Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen wurden neue Regeln festgelegt.
Beleghaltepflichten
Aus der „Belegvorlagepflicht“ wird eine „Belegvorhaltepflicht“. Das heißt, mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Nur noch auf Nachfrage müssen Belege vorgelegt werden. Sie sollten allerdings damit rechnen, dass diese von den Finanzbehörden angefordert werden und sie aufbewahren.
Eine Ausnahme bilden Spendenquittungen. Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht von Spendenquittungen verzichtet werden.
Anders ist das bei Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen. Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
Steuererklärungsfristen
Während bislang eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur in begründeten Einzelanträgen möglich war, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nun (vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“) bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden.
Achtung!
Die neuen Regelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.01.2018 liegen, sind Steuererklärungen von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen daher weiterhin bis zum 31.12.2018 abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen.
Erhebung von Verspätungszuschlägen
Die Finanzbehörde erhebt – mit wenigen Ausnahmen – bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Diese Neuregelungen gelten erstmals für Steuererklärungen, die 2019 eingereicht werden.