Das Bundesgesetzblatt hat am 20.11.2018 die zweite Mindestlohnanpassungsverordnung bekannt gegeben.
Ab 01.01.2019 gilt damit ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 € brutto. Ab 01.01.2020 wird dieser dann auf 9,35 € brutto erhöht.
Ausnahmen gelten weiterhin z. B. für Auszubildende und Firmen mit Branchentarifverträgen.
Aufzeichnungspflichten:
Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern aufzuzeichnen. Dies muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Des Weiteren müssen die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Minijobber:
Bei Verträgen mit Minijobbern ist es wichtig zu prüfen, ob mit erhöhtem Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten wird. Wenn dies der Fall ist, sollten die Vereinbarungen angepasst werden, da der Mini-Job ansonsten zum sozialversicherungspflichtigen Midi-Job wird, oder ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt.