Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen haben – nach Auffassung der Finanzverwaltung – keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie in diesem Fall die Kosten zu berechnen sind, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, lässt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmen.

Der übliche Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung beträgt max. 110 € (inkl. Umsatzsteuer). In diesem Fall wird von einem überwiegend unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen und der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.

Übersteigt dagegen der Betrag pro Arbeitnehmer und Veranstaltung die Grenze von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer), ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist dann insgesamt nicht möglich.

Anmerkung:

Das Bundesfinanzministerium lässt eine Aufteilung der Zuwendungen imRahmen von Betriebsveranstaltungen in „unternehmerisch-“ und „privat- veranlasst“ nicht zu. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich noch nicht überprüft.